Entscheide zu § 329 Abs. 1 PBG
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- VGer ZH VB.2025.00037Eine aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpe bis 2 m3 Volumen unterliegt nur der Meldepflicht; gegen das blosse Absehen von einer nachträglichen Überprüfung steht Dritten kein direkter Rechtsweg offen, solange keine anfechtbare Anordnung vorliegt und keine Rechtsverweigerung geltend gemacht wird.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0078/2020Der Rekurs gegen den Stadtratsbeschluss betreffend Hinausschiebung des Wirtschaftsschlusses der Boulevardgastronomie für Sommerschulferien ist abzuweisen, wenn das Baurekursgericht für derartige polizeiliche Massnahmen nicht zuständig ist und das Verfahren zur Gehörswahrung nach § 26b VRG eingehalten wurde.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0001/2019Streitigkeiten über die Kostentragung für die Benützung oder Sanierung von Flurwegen (Genossenschaftswegen) fallen nicht in die sachliche Zuständigkeit des Baurekursgerichts, sondern sind im Landwirtschaftsrecht (Unterhaltsordnung, LG) zu behandeln; eine entsprechende Auflage in einer Baubewilligung ist sachwidrig.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0153/2018Die baurechtliche Rechtsmittelordnung des PBG geht als lex specialis der allgemeinen Neubeurteilungsregelung des neuen Gemeindegesetzes (§§ 170 f. GG) vor; vor einem Rekurs ans Baurekursgericht ist keine gemeindeintterne Neubeurteilung einzuholen.
- VGer ZH VB.2017.00556Bei raumplanungsrechtlichen Festlegungen kommt es zu einer Gabelung des Rechtswegs: Stimmrechtsrekurse sind nicht vom Baurekursgericht, sondern von den ordentlichen Stimmrechtsrekursinstanzen zu beurteilen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.