Entscheide zu § 322 Abs. 4 PBG
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- BRG ZH BRGE IV Nr. 0068/2024Die Gültigkeitsfrist einer Baubewilligung beginnt erst zu laufen, wenn alle für die Baufreigabe erforderlichen Verfahren (z.B. Hammerschlagsrecht, Genehmigung des Bauplatzinstallationsplans) rechtskräftig abgeschlossen sind; eine ausnahmsweise Verwirkung trotz Nichtvorliegens eines rechtskräftigen Entscheids kommt nur bei jahrelanger…
- VGer ZH VB.2019.00136Es ist mit § 322 PBG nicht vereinbar, den Eintritt des Fristenlaufs jahrelang durch Unterlassen der Erfüllung von Nebenbestimmungen hinauszuzögern; eine Baubewilligung verwirkt, wenn die Bauherrschaft nicht das Zumutbare unternimmt, um ein Ausführungshindernis zu beseitigen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.