Bestimmung · 3 Entscheide

§ 322 Abs. 3 PBG

3 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
3
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
33 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu § 322 Abs. 3 PBG

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  1. BRG ZH BRGE IV Nr. 0068/202416.05.2024 · AbgewiesenDie Gültigkeitsfrist einer Baubewilligung beginnt erst zu laufen, wenn alle für die Baufreigabe erforderlichen Verfahren (z.B. Hammerschlagsrecht, Genehmigung des Bauplatzinstallationsplans) rechtskräftig abgeschlossen sind; eine ausnahmsweise Verwirkung trotz Nichtvorliegens eines rechtskräftigen Entscheids kommt nur bei jahrelanger…
  2. VGer ZH VB.2019.0007626.09.2019 · AbgewiesenEine Baubewilligung erlischt nach § 322 Abs. 1 PBG, wenn nicht innert drei Jahren mit der Ausführung begonnen wird; Nebenbestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristenlauf nicht.
  3. VGer ZH VB.2019.0013629.08.2019 · GutgeheissenEs ist mit § 322 PBG nicht vereinbar, den Eintritt des Fristenlaufs jahrelang durch Unterlassen der Erfüllung von Nebenbestimmungen hinauszuzögern; eine Baubewilligung verwirkt, wenn die Bauherrschaft nicht das Zumutbare unternimmt, um ein Ausführungshindernis zu beseitigen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.