Bestimmung · 1 Entscheid

§ 32 Abs. 3 VRPG

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Entscheide zu § 32 Abs. 3 VRPG

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  1. VGer AG WBE.2022.6029.04.2022 · AbgewiesenWer ein Baugesuch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens zurückzieht und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt, gilt als unterliegende Partei und hat die Verfahrens- sowie Parteikosten zu tragen, unabhängig von den Motiven des Rückzugs (§ 31 Abs. 3 VRPG, § 32 Abs. 3 VRPG).

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.