Bestimmung · 2 Entscheide

§ 32 Abs. 3 BBV I

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Entscheide zu § 32 Abs. 3 BBV I

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  1. BRG ZH BRGE II Nr. 0078/202012.05.2020 · AbgewiesenDie Nachrüstung einer bestehenden Liftanlage mit einer Notrufeinrichtung nach SN EN 81-80:2003 und der ESBA-Richtlinie ist verhältnismässig und rechtlich zulässig, da sie der Sicherheit der Benutzer dient und keine mildere, gleich wirksame Alternative besteht.
  2. BRG ZH BRGE II Nr. 0183/201615.11.2016 · AbgewiesenDie Nachrüstung bestehender Personenaufzüge mit einer Notrufeinrichtung gemäss SN EN 81-80 und der kantonalen ESBA-Richtlinie ist rechtlich zulässig und verhältnismässig, da sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und das öffentliche Interesse an der Sicherheit überwiegt.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.