Entscheide zu § 32 Abs. 2 VRPG
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- VGer AG WBE.2026.1Der frühere Beizug des Anwalts im Einwendungsverfahren ist beim mutmasslichen Aufwand gemäss § 8a Abs. 2 AnwT zu berücksichtigen und rechtfertigt keine separate Kürzung nach § 8b Abs. 2 AnwT, da kein offenbares Missverhältnis zwischen Streitwert und Aufwand vorliegt. § 12a Abs. 1 AnwT (Kürzung bei Lasten des Gemeinwesens) ist…
- VGer AG WBE.2025.337Im baurechtlichen Beschwerdeverfahren können einer Behörde Verfahrenskosten (§ 31 Abs. 2 VRPG) nur bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln oder willkürlichem Entscheid auferlegt werden; eine geringfügige Gehörsverletzung rechtfertigt allenfalls eine teilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse, berechtigt aber nicht zur…
- VGer AG WBE.2023.104Wer seine Beschwerde zurückzieht, gilt als unterliegende Partei und hat die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen; der Behörde sind die Kosten nur aufzuerlegen, wenn ihr schwerwiegende Verfahrensmängel oder Willkür vorzuwerfen sind.
- VGer AG WBE.2023.168Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrens- und Parteikosten nach dem Unterliegerprinzip (§§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 2 VRPG) durch Gewichtung der Bedeutung der einzelnen Anträge im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand zu verlegen; ein Verteilschlüssel, der sich ausschliesslich auf den durch die…
- VGer AG WBE.2022.186Eine Rückweisung des angefochtenen Entscheids zum neuen Entscheid mit offenem Verfahrensausgang gilt für die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführer; werden ihnen dennoch Kosten auferlegt und eine Parteientschädigung verweigert, stellt dies einen willkürlichen Ermessensmissbrauch dar.
- VGer AG WBE.2022.383Bei einer auf die Kostenverteilung beschränkten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens bindend; die materielle Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachentscheidung ist im Kostenbeschwerdeverfahren nicht zu überprüfen.
- VGer AG WBE.2022.60Wer ein Baugesuch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens zurückzieht und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt, gilt als unterliegende Partei und hat die Verfahrens- sowie Parteikosten zu tragen, unabhängig von den Motiven des Rückzugs (§ 31 Abs. 3 VRPG, § 32 Abs. 3 VRPG).
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.