Bestimmung · 3 Entscheide

§ 32 Abs. 1 lit. b BauG

3 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
3
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
0 %
Korpusmittel
26 %

Entscheide zu § 32 Abs. 1 lit. b BauG

Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.

  1. VGer AG WBE.2025.30614.09.2026 · AbgewiesenBaubewilligungsbehörden beurteilen ausschliesslich öffentlich-rechtliche Vorschriften; privatrechtliche Einwände wie fehlende Zustimmung der Grundeigentümerin zur Erstellung einer Baute auf ihrem Grundstück sind auf dem Zivilweg geltend zu machen und begründen kein öffentlich-rechtliches Hindernis für die Baubewilligung. Das Replikrecht…
  2. VGer AG WBE.2022.19828.09.2022 · AbgewiesenIm Baubewilligungsverfahren haben die Behörden nur öffentlichrechtliche Hindernisse zu prüfen; privatrechtliche Einwände wie eine auf der Nachbarparzelle lastende Dienstbarkeit (hier: 'Brunnenplatzrecht') können einer Baubewilligung nicht entgegengehalten werden und sind vor den Zivilgerichten durchzusetzen.
  3. VGer AG WBE.2016.24911.01.2017 · AbgewiesenBei geschlossener Bauweise schützen die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nicht vor grenzüberschreitenden Dachteilen; fehlt ein Überbaurecht, ist dies eine privatrechtliche Frage und kann nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen. Der betroffene Nachbar muss sich auf dem Zivilrechtsweg (Eigentumsfreiheitsklage,…

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.