Bestimmung · 1 Entscheid

§ 31 ABV

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Entscheide zu § 31 ABV

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  1. BRG ZH BRGE I Nr. 0035/201929.03.2019 · Teilweise gutgeheissenIn Wohnzonen mit erhöhter Ausnützung findet § 270 Abs. 2 PBG (Mehrhöhenzuschlag) auf rückwärtige Grenzabstände Anwendung, wenn die kommunale BZO ausdrücklich auf die kantonalen Abstandsvorschriften verweist. Die Pflicht zur Einräumung von Näherbaurechten hängt davon ab, ob die Überbauung als geschlossen oder offen zu qualifizieren ist.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.