Entscheide zu § 31 Abs. 3 VRPG
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- VGer AG WBE.2023.307Die gesetzliche Höchstfrist einer Bausperre nach § 30 BauG von zwei Jahren beginnt mit der Eröffnung der Rückstellungsverfügung, nicht erst ab deren Rechtskraft; eine abweichende Anordnung ist rechtswidrig und verletzt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Wird eine Bausperre durch Zeitablauf gegenstandslos, werden die Verfahrenskosten…
- VGer AG WBE.2023.104Wer seine Beschwerde zurückzieht, gilt als unterliegende Partei und hat die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen; der Behörde sind die Kosten nur aufzuerlegen, wenn ihr schwerwiegende Verfahrensmängel oder Willkür vorzuwerfen sind.
- VGer AG WBE.2022.60Wer ein Baugesuch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens zurückzieht und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt, gilt als unterliegende Partei und hat die Verfahrens- sowie Parteikosten zu tragen, unabhängig von den Motiven des Rückzugs (§ 31 Abs. 3 VRPG, § 32 Abs. 3 VRPG).
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.