Bestimmung · 3 Entscheide

§ 31 Abs. 3 VRPG

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Entscheide zu § 31 Abs. 3 VRPG

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  1. VGer AG WBE.2023.30717.07.2024 · Besonderer AusgangDie gesetzliche Höchstfrist einer Bausperre nach § 30 BauG von zwei Jahren beginnt mit der Eröffnung der Rückstellungsverfügung, nicht erst ab deren Rechtskraft; eine abweichende Anordnung ist rechtswidrig und verletzt den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Wird eine Bausperre durch Zeitablauf gegenstandslos, werden die Verfahrenskosten…
  2. VGer AG WBE.2023.10423.08.2023 · AbgewiesenWer seine Beschwerde zurückzieht, gilt als unterliegende Partei und hat die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen; der Behörde sind die Kosten nur aufzuerlegen, wenn ihr schwerwiegende Verfahrensmängel oder Willkür vorzuwerfen sind.
  3. VGer AG WBE.2022.6029.04.2022 · AbgewiesenWer ein Baugesuch während eines hängigen Beschwerdeverfahrens zurückzieht und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt, gilt als unterliegende Partei und hat die Verfahrens- sowie Parteikosten zu tragen, unabhängig von den Motiven des Rückzugs (§ 31 Abs. 3 VRPG, § 32 Abs. 3 VRPG).

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.