Entscheide zu § 31 Abs. 2 VRG
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- VGer ZH VB.2023.00561Ein behördlicher Beschluss, der inhaltlich nichts Neues gegenüber einer bereits rechtskräftigen Anordnung regelt, hat keinen verfügungscharakter; auf eine Beschwerde dagegen ist nur einzutreten, wenn ein praktischer Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung erkennbar ist.
- VGer ZH VB.2022.00473Die Androhung der Ersatzvornahme nach § 31 Abs. 2 VRG ist nicht selbstständig anfechtbar; eine dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0115/2022Die Androhung der Ersatzvornahme nach § 31 VRG ist von Gesetzes wegen nicht durch Rekurs anfechtbar; auf einen Rekurs gegen eine Zwangsandrohung ist daher nicht einzutreten, und die bereits rechtskräftige Sachverfügung (Baubewilligungsverweigerung + Wiederherstellungsbefehl) kann im Vollstreckungsverfahren nicht nochmals auf ihre…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.