Bestimmung · 1 Entscheid

§ 31 Abs. 1 lit. g StG

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Entscheide zu § 31 Abs. 1 lit. g StG

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  1. VGer ZH SB.2023.0010515.02.2024 · AbgewiesenLeistungen der vorleistungspflichtigen Arbeitslosenkasse, die im Jahr 2020 ausbezahlt und erst im Folgejahr mit Rentenansprüchen verrechnet wurden, sind im Zuflussjahr als steuerbares Einkommen zu erfassen; die spätere Verrechnung stellt keinen neutralisierenden Vermögensabgang in der strittigen Steuerperiode dar.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.