Bestimmung · 1 Entscheid

§ 29 Abs. 1 DMSG

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Entscheide zu § 29 Abs. 1 DMSG

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  1. VGer ZG V 2020 6330.06.2021 · AbgewiesenEine Baubewilligung kann erteilt werden, wenn das Bauvorhaben die Anforderungen der Einordnung gemäss § 12 BO Baar erfüllt und die Erschliessung sowie die Feuerwehrzufahrt den gesetzlichen und normativen Vorgaben entsprechen. Der Umgebungsschutz nach § 29 Abs. 1 DMSG gilt nur für geschützte, nicht für bloss inventarisierte Denkmäler.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.