Entscheide zu § 286 PBG
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- VGer ZH VB.2019.00309Der Anbau an eine Grenzbaute befreit nach kommunalem Recht nicht generell von Abstandsvorschriften für den gesamten Parzellenteil; eine Aufstockung muss den Grenzabstand einhalten, da eine neue BZO-Bestimmung bereits negative Vorwirkung entfaltet.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0035/2019In Wohnzonen mit erhöhter Ausnützung findet § 270 Abs. 2 PBG (Mehrhöhenzuschlag) auf rückwärtige Grenzabstände Anwendung, wenn die kommunale BZO ausdrücklich auf die kantonalen Abstandsvorschriften verweist. Die Pflicht zur Einräumung von Näherbaurechten hängt davon ab, ob die Überbauung als geschlossen oder offen zu qualifizieren ist.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.