Entscheide zu § 28 EntG
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- AppGer BS VD.2017.171Im formellen Enteignungsverfahren vor dem Regierungsrat sind dem Abtretungspflichtigen gestützt auf § 65 Abs. 1 EntG angemessene Parteientschädigungen zuzusprechen; deren Bemessung richtet sich nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nicht nach der Honorarordnung für Gerichtsverfahren.
- AppGer BS VD.2017.140Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Regierungsrat im Zusammenhang mit einem Enteignungsverfahren ist abzuweisen, wenn die Behörde das Verfahren nach einem gerichtlich festgestellten Verzug zügig vorangetrieben und innert angemessener Frist abgeschlossen hat. Der Rückzug des Enteignungsgesuchs durch die Gemeinde schliesst eine…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.