Bestimmung · 6 Entscheide

§ 270 Abs. 3 PBG

6 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
6
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
17 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu § 270 Abs. 3 PBG

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  1. BRG ZH BRGE II Nr. 0172/202329.08.2023 · GutgeheissenRevisionszeitliche Bestimmungen einer kommunalen BZO zu Terrainveränderungen (Art. 40) und Grenzabständen (Art. 22) entfalten dann keine negative Vorwirkung nach § 234 PBG, wenn ihnen kein entscheidwesentlicher planerischer Gehalt im Sinne einer Beschränkung der Nutzungsdichte zukommt und wenn selbst bei Annahme eines gewissen…
  2. VGer ZH VB.2022.0041502.03.2023 · AbgewiesenDas Vorliegen eines gültigen Näherbaurechts ist als Vorfrage baupolizeilich zu überprüfen. Beschlüsse einer Stockwerkeigentümergemeinschaft müssen protokolliert werden; ohne Protokoll oder schriftlichen Zirkulationsbeschluss ist ein Näherbaurecht nicht gültig eingeräumt. Dieser Mangel kann nebenbestimmungsweise geheilt werden.
  3. VGer ZH VB.2022.0035721.12.2022 · AbgewiesenEin rechtskonformes Näherbaurecht nach § 270 Abs. 3 PBG kann den wohnhygienischen Zweck des grossen Grundabstands nicht negieren, da die Begründung eines Näherbaurechts unter dem Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer Verhältnisse steht. Gestützt auf § 238 PBG kann grundsätzlich nicht verlangt werden, Fassaden parallel zu…
  4. VGer ZH VB.2022.0029524.11.2022 · AbgewiesenDurch Parzellierung dürfen keine den Bauvorschriften widersprechenden Verhältnisse geschaffen werden. Eine Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände mittels Näherbaurechts ist nur zulässig, wenn anhand eines Vergleichsprojekts nachgewiesen wird, dass die Bestandesbaute die aufgrund der primären Baubegrenzungsnormen…
  5. VGer ZH VB.2019.0006225.07.2019 · AbgewiesenEin generell eingetragenes Näherbaurecht schliesst den Anwendungsbereich der Abstandsvorschriften aus; ästhetische Mängel sind für die wohnhygienische Prüfung nach § 270 Abs. 3 PBG nicht massgebend.
  6. VGer ZH VB.2014.0007421.01.2016 · AbgewiesenBauten oder Teile davon, die polizeiwidrig sind, müssen grundsätzlich abgebrochen werden; das Verhältnismässigkeitsprinzip kann nicht zulasten des öffentlichen und nachbarlichen Interesses dadurch ausgehebelt werden, dass der Bauherr durch rechtswidriges Verhalten bereits umfangreiche Investitionen getätigt hat.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.