Entscheide zu § 26 EG UWR (SAR 781.200)
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- VGer AG WBE.2025.44Der Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage mit Komplettersatz der Antennenanlage und massiver Leistungserhöhung ist baurechtlich als Neubau zu qualifizieren und löst die Pflicht zur Standortevaluation gemäss § 26 EG UWR (Kanton Aargau) aus, auch wenn die ursprüngliche Anlage vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erstellt wurde. Die…
- VGer AG WBE.2025.46Solange eine Mobilfunkanlage die Grenzwerte der NISV einhält, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Baubewilligung; Elektrosensibilität begründet keinen weitergehenden Schutzanspruch. Die Standortevaluation nach § 26 EG UWR verlangt einen nachvollziehbaren Evaluationsbericht, der mehrere realistische Standorte vergleicht und den…
- VGer AG WBE.2021.335Eine Baubewilligung für eine 5G-Mobilfunkanlage (adaptive Antennen) ist rechtmässig, wenn die Standortevaluation nach § 26 EG UWR eine rechtsgenügende Interessenabwägung enthält und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte der NISV auf Basis einer rechnerischen Prognose nach dem «worst-case»-Szenario nachgewiesen ist; die Beurteilung der…
- VGer AG WBE.2022.170Der Standortevaluationsbericht für eine Mobilfunkanlage nach § 26 EG UWR muss überprüfbare Grundlagen für eine sachgerechte Interessenabwägung liefern; ein ungenügender erster Bericht kann durch verbesserte Evaluationsberichte im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn alle Beteiligten dazu Stellung nehmen konnten. Die Berechnung der…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.