Entscheide zu § 259 PBG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BGer 1C_400/2022Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt und kantonales Recht nicht willkürlich angewendet. Die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit Umgebungsplan und Parkplätzen ist rechtmässig, da sich das Projekt befriedigend in die bauliche Umgebung einordnet und die Anforderungen an die Gestaltung erfüllt.
- VGer ZH VB.2019.00663BZO-Normen, die allein die Ausnützung regeln, sind keine Gestaltungsvorschriften; für den Waldabstandsbereich fehlt kommunale Kompetenz zum Abweichen von § 259 PBG, und Dachaufbauten sind Bauteile, die die tatsächliche oder hypothetische Dachebene nach aussen durchstossen.
- VGer ZH VB.2019.00740Im baurechtlichen Vorentscheidsverfahren nach § 323 PBG sind nur Rechtsfragen zu beurteilen; die Fläche einer Verkehrsinsel innerhalb einer Buswendeschleife ist nicht zur Verkehrsfläche zu zählen und daher anrechenbar, wenn sie baulich nutzbar ist.
- VGer ZH VB.2017.00100Balkone bis zu 2 m Tiefe und überdachte Fassadenrücksprünge an Gebäudeecken sind bei der Berechnung der Überbauungsziffer nicht anrechenbar; in einer heterogenen Wohnzone besteht keine Handhabe, eine bestimmte Firstrichtung vorzuschreiben.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.