Entscheide zu § 25 KonzV WWG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- BRG ZH BRK: 2023-27Die Erneuerung einer bestehenden Hafenanlage mit gleichbleibender konzessionierter Fläche für die private Bootsstationierung stellt keine neue private Anlage im Sinne von § 26 KonzV WWG dar; die öffentlich zugängliche Betonmole und die naturnahe Flachwasserzone sind bei der Berechnung der privaten Konzessionsfläche nicht anzurechnen.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0148/2020Die Baudirektion ist im Rahmen der Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV für Bauten im Gewässerraum nicht befugt, ortsbildschutzrechtliche Auflagen zur Fassadengestaltung zu erlassen; diese Zuständigkeit liegt allein bei der örtlichen Baubehörde.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.