Entscheide zu § 238 Abs. 4 PBG
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- VGer ZH VB.2024.00320Rückkühler einer Wärmepumpe können als Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien qualifiziert werden; zulässig ist eine Baubewilligung nach § 238 Abs. 4 PBG bereits bei einer «genügenden Anpassung» an das Gebäude (nicht an das Ortsbild), solange keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0130/2022Solaranlagen auf Flachdächern sind nach § 238 Abs. 4 PBG als lex specialis zu beurteilen; die Gestaltungsanforderungen nach § 71 PBG für Arealüberbauungen gelten nicht kumulativ. Gleichwohl ist eine Blendwirkungsabklärung nach USG zwingend, wenn aufgrund der Anlagengrösse und kurzen Abstände ernsthafte Immissionen nicht von vornherein…
- VGer ZH VB.2019.00758Für Solaranlagen auf ISOS-Schutzobjekten mit Erhaltungsziel A gilt Art. 18a Abs. 3 RPG als lex specialis; eine sachgerechte Interessenabwägung setzt voraus, dass die Qualität des Schutzobjekts durch eine fachkundige Beurteilung der Denkmalpflege hinreichend abgeklärt ist.
- VGer ZH VB.2018.00408Eine Indach-Photovoltaikanlage auf einem kantonal und kommunal inventarisierten Gebäude in einem ISOS-geschützten Weiler darf das Schutzobjekt nicht wesentlich beeinträchtigen; eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zur optischen Wirkung führt zur Rückweisung.
- VGer ZH VB.2017.00623Für Solaranlagen auf in kommunalem Inventar aufgeführten Gebäuden in der Kernzone bedarf es einer Bewilligung; die Frage nach überwiegenden öffentlichen Interessen gemäss § 238 Abs. 4 PBG setzt die Kenntnis der Schutzqualität des inventarisierten Objekts voraus.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0097/2017Eine sorgfältig in die Dachfläche integrierte Solaranlage (Indach-Typ MegaSlate) kann auf einem kommunalen Inventarobjekt bewilligt werden, wenn die öffentlichen Interessen an der Solarenergienutzung das heimatschutzrechtliche Interesse am unveränderten Erhalt überwiegen. Der projektbezogene Schutzentscheid ist zulässig, wenn eine…
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0055/2017Eine Solaranlage in einer Kernzone darf als Aupdach-Anlage nur dann bewilligt werden, wenn sie die Anforderungen der sorgfältigen Integration (§ 238 Abs. 4 PBG) und des Ortsbildschutzes (Art. 6 Abs. 1 NHG) erfüllt; eine ziegelbündige Indach-Anlage ist in der Regel vorzuziehen und als verhältnismässig zu betrachten.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.