Bestimmung · 6 Entscheide

§ 237 Abs. I PBG

6 Entscheide im Korpus rufen diese Bestimmung an.

Entscheide
6
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
33 %
Korpusmittel
27 %

Entscheide zu § 237 Abs. I PBG

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  1. VGer ZH VB.2019.0005818.09.2019 · AbgewiesenEin im Grundbuch eingetragenes Fuss- und Fahrwegrecht über ein Nachbargrundstück begründet eine rechtlich gesicherte Erschliessung; die tatsächliche Genügsamkeit des Zufahrtswegs beurteilt sich nach dem umgerechneten voraussichtlichen Verkehrsaufkommen.
  2. VGer ZH VB.2016.0056608.06.2017 · AbgewiesenEine Stichstrasse für die Erschliessung eines Baugrundstücks ist als verkehrssicher zu beurteilen, wenn alle anliegenden Grundstücke über Kehrmöglichkeiten verfügen und ein Wendeplatz auf der Strassenparzelle für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste vorhanden ist; eine geringfügige Unterschreitung der Fahrbahnbreite ist unerheblich.
  3. VGer ZH VB.2017.0000804.05.2017 · AbgewiesenUntergeordnete technische Erschliessungsfragen können durch eine Auflage zur Einreichung eines Bauinstallationsplans gesichert werden, ohne die Baureife zu gefährden; bei der Auslegung kommunaler Gestaltungsplanbestimmungen ist der Ermessensspielraum der Baubehörde zu respektieren, sofern deren Auslegung vertretbar erscheint.
  4. VGer ZH VB.2016.0076011.04.2017 · Teilweise gutgeheissenDie Erschliessung eines Grundstücks mit zwölf Parkplätzen über einen Autolift mit einem Warteplatz ist verkehrssicher, weil keine Gefahr regelmässiger Rückstaus besteht; die Gemeinde kann in einem baurechtlichen Vorentscheidsverfahren nicht zur Abklärung der Aufhebung öffentlicher Parkplätze verpflichtet werden.
  5. VGer ZH VB.2016.0021929.03.2017 · AbgewiesenVon den Anforderungen der kantonalen Zugangsnormalien darf abgewichen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen; die Erreichbarkeit für Notfalleinsätze ist gewährleistet, wenn das Grundstück von mindestens zwei öffentlichen Strassen aus zugänglich ist.
  6. VGer ZH VB.2016.0014206.10.2016 · GutgeheissenEin Gemeinschaftswerk nach § 222 ff. PBG zur Schaffung einer rückwärtigen Erschliessung ist unzulässig, wenn das öffentliche Interesse daran nicht das private Interesse des betroffenen Bauherrn an einem zügigen Baubewilligungsverfahren überwiegt und für die verfolgte Zielsetzung keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.