Entscheide zu § 23 VRG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2024.00571Im Verwaltungsgerichtsverfahren können keine neuen Bauhinderungsgründe geltend gemacht werden, die nicht bereits im Rekursverfahren vorgebracht wurden; nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist eine Erweiterung der Beschwerdebegründung grundsätzlich unzulässig.
- VGer ZH VB.2018.00348Eine von einem juristischen Laien verfasste Rekursschrift, die sich ausdrücklich gegen eine Einzonung wendet, genügt den formellen Anforderungen; eine Sistierung des Einzonungsverfahrens ist nicht nötig, weil Landumlegung und Nutzungsplanung voneinander unabhängig sind.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.