Bestimmung · 4 Entscheide

§ 23 Abs. 1 IDG

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Entscheide
4
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
25 %
Korpusmittel
26 %

Entscheide zu § 23 Abs. 1 IDG

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  1. VGer ZH VB.2023.0055824.10.2024 · Teilweise gutgeheissenDas Informationszugangsrecht nach § 20 IDG gilt technologieneutral für sämtliche bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen einschliesslich versendeter WhatsApp-Nachrichten mit Amtsbezug; ob solche Nachrichten vorhanden sind, ist von der angerufenen Behörde von Amtes wegen abzuklären.
  2. VGer ZH AN.2023.0001614.03.2024 · NichteintretenDas Baurekursgericht ist für die Beurteilung von Streitigkeiten nach dem IDG betreffend die Gebäudeversicherung nicht zuständig; solche Ansprüche sind administrativer Natur und zunächst durch den Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung zu behandeln.
  3. BRG ZH BRGE IV Nr. 0137/201714.09.2017 · NichteintretenDas Baurekursgericht ist fuer die Beurteilung von Streitigkeiten nach dem IDG betreffend die Gebaeudeversicherung nicht zustaendig; solche Ansprueche sind administrativer Natur und zunaechst durch den Verwaltungsrat der Gebaeudeversicherung zu behandeln.
  4. BGer 1C_509/201609.02.2017 · AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Das öffentliche Interesse an Transparenz über die Abfallbehandlung überwiegt die geltend gemachten privaten Geheimhaltungsinteressen der Betreiberinnen, da konkrete Gefährdungen nicht dargelegt wurden und das Öffentlichkeitsprinzip (Art. 17 KV/ZH, § 20 IDG/ZH) Vorrang geniesst.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.