Bestimmung · 1 Entscheid

§ 22 Abs. 1 BPG

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Entscheide zu § 22 Abs. 1 BPG

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  1. AppGer BS VD.2016.23128.09.2017 · AbgewiesenFür den hinteren Grenzabstand nach § 15 Abs. 2 BPG ist auf die zonengemäss zulässige Wandhöhe (§ 22 BPG) abzustellen, nicht auf die konkret projektierte Höhe; eine Ausnahmebewilligung nach § 80 BPG ist zu verweigern, wenn sie einer Korrektur der gesetzlichen Ordnung gleichkäme und starke präjudizielle Wirkung entfaltete.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.