Entscheide zu § 20 VRG
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- VGer ZH VB.2023.00092Bei der Anwendung kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe oder Ermessen vorliegen; das Auslegungsergebnis der Baubehörde ist zu respektieren, sofern es sich als vertretbar erweist.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0072/2016Eine kommunale Schutzverordnung für Trockenrasen und Magerwiesen als Naturschutzobjekte gemäss § 203 Abs. 1 lit. g PBG ist rechtmässig; auch langfristig brachliegende Parzellen können dem Natur- und Landschaftsschutz unterstellt werden, wenn die schutzwürdigen Elemente vorhanden sind.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.