Bestimmung · 1 Entscheid

§ 20 EntG (SG 740.100)

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Entscheide zu § 20 EntG (SG 740.100)

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  1. AppGer BS VD.2017.17113.08.2018 · AbgewiesenIm formellen Enteignungsverfahren vor dem Regierungsrat sind dem Abtretungspflichtigen gestützt auf § 65 Abs. 1 EntG angemessene Parteientschädigungen zuzusprechen; deren Bemessung richtet sich nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit der Sache, nicht nach der Honorarordnung für Gerichtsverfahren.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.