Bestimmung · 2 Entscheide

§ 20 Abs. 1 IDG

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Entscheide
2
Gutgeheissen (ganz/teilweise)
50 %
Korpusmittel
26 %

Entscheide zu § 20 Abs. 1 IDG

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  1. VGer ZH VB.2023.0055824.10.2024 · Teilweise gutgeheissenDas Informationszugangsrecht nach § 20 IDG gilt technologieneutral für sämtliche bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen einschliesslich versendeter WhatsApp-Nachrichten mit Amtsbezug; ob solche Nachrichten vorhanden sind, ist von der angerufenen Behörde von Amtes wegen abzuklären.
  2. BGer 1C_509/201609.02.2017 · AbgewiesenDas Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Das öffentliche Interesse an Transparenz über die Abfallbehandlung überwiegt die geltend gemachten privaten Geheimhaltungsinteressen der Betreiberinnen, da konkrete Gefährdungen nicht dargelegt wurden und das Öffentlichkeitsprinzip (Art. 17 KV/ZH, § 20 IDG/ZH) Vorrang geniesst.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.