Entscheide zu § 20 Abs. 1 BO Zug
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- VGer ZG V 2022 3Die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit Attikageschoss in der Wohnzone W2B ist aufzuheben, weil das Attikageschoss den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhält und damit die gute Gesamtwirkung nach § 20 Abs. 1 BO Zug nicht erfüllt wird.
- VGer ZG V 2020 23In einem heterogenen Quartier ohne Ortsbildschutz sind die Anforderungen der positiven ästhetischen Generalklausel (§ 20 Abs. 1 BO Zug) niedrig; ein kommunaler Einordnungsentscheid ist von Rechtsmittelinstanzen zu respektieren, soweit er auf einer vertretbaren Würdigung der örtlichen Verhältnisse beruht. Das nicht rechtsverbindliche…
- VGer ZG V 2019 97Auskragende Bauteile dürfen nach § 16 Abs. 1 BO Zug in den Grenzabstand hineinragen, sofern die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt; massgebend ist die durchgehende Fassadenflucht des grössten Fassadenteils, nicht das Fehlen von Rücksprüngen oder Terrassen. Ein öffentliches Fusswegrecht im Grundbuch begründet keine öffentliche…
- VGer ZG V 2019 98Ein Untergeschoss, das das gewachsene Terrain nur auf einem Teil seiner Fläche um mehr als 1 m überragt, kann als Unterniveaubaute gelten, wenn der oberirdische Teil von so geringer Bedeutung ist, dass der Charakter als unterirdische Baute erhalten bleibt. Die Einordnung eines Bauvorhabens in eine heterogene Umgebung kann auch bei…
- VGer ZG V 2019 99Auskragende Bauteile und ein Untergeschoss, das das gewachsene Terrain nur auf einem untergeordneten Teil erheblich überragt, erfüllen die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 BO Zug bzw. § 5 aV PBG; in einem heterogenen Quartier ohne Ortsbildschutz sind an die Einordnung nach § 20 Abs. 1 BO Zug keine besonders strengen Massstäbe zu stellen.…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.