Entscheide zu § 19b Abs. 4 VRG
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- VGer ZH VB.2024.00307Hat die Sicherheitsdirektion die Stossrichtung einer Verfügung der Kantonspolizei vorgängig geprüft und gebilligt, liegt eine Vorbefassung im Sinne von § 19b Abs. 4 VRG vor; die Rekurszuständigkeit geht auf den Regierungsrat über.
- VGer ZH VB.2024.00310Hat die Sicherheitsdirektion die Stossrichtung einer Verfügung der Kantonspolizei über die Verweigerung eines Verkehrsversuchs vorgängig geprüft und gebilligt, liegt eine Vorbefassung nach § 19b Abs. 4 VRG vor; die Rekurszuständigkeit geht auf den Regierungsrat über.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.