Bestimmung · 2 Entscheide

§ 19b Abs. 4 VRG

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Entscheide zu § 19b Abs. 4 VRG

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  1. VGer ZH VB.2024.0030720.11.2025 · Besonderer AusgangHat die Sicherheitsdirektion die Stossrichtung einer Verfügung der Kantonspolizei vorgängig geprüft und gebilligt, liegt eine Vorbefassung im Sinne von § 19b Abs. 4 VRG vor; die Rekurszuständigkeit geht auf den Regierungsrat über.
  2. VGer ZH VB.2024.0031020.11.2025 · Besonderer AusgangHat die Sicherheitsdirektion die Stossrichtung einer Verfügung der Kantonspolizei über die Verweigerung eines Verkehrsversuchs vorgängig geprüft und gebilligt, liegt eine Vorbefassung nach § 19b Abs. 4 VRG vor; die Rekurszuständigkeit geht auf den Regierungsrat über.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.