Bestimmung · 1 Entscheid

§ 19 Abs. 1 lit. b VRG

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Entscheide zu § 19 Abs. 1 lit. b VRG

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  1. VGer ZH VB.2025.0005016.04.2025 · AbgewiesenEine Rechtsverzögerung liegt nicht vor, wenn die Baubehörde den Bewilligungsentscheid innerhalb der gesetzlichen Fristen gefällt hat; hat die Bauherrschaft die Verzögerung durch eigene Weigerung zur Einreichung von Planunterlagen mitverursacht, kann sie sich nicht auf Fristversäumnis berufen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.