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§ 18 aBauV

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Entscheide zu § 18 aBauV

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  1. BGer 1C_457/201607.03.2017 · GutgeheissenEine Abweichung von den Vorgaben eines Gestaltungsplans ist willkürlich, wenn sie deutlich über die tolerierbare Grenze hinausgeht, insbesondere bei Überschreitung der überbauten Grundfläche unter Nichtberücksichtigung von § 18 Ziff. 2 aBauV.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 28.09.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.