Entscheide zu § 151a GemeindeG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2017.00846Stimmrechtsrekurse gegen Abstimmungen sind verspätet, wenn sie erst gegen die Abstimmung oder die Publikation des Resultats erhoben werden; eine verfrüht erhobene Gemeindebeschwerde ist nicht als überspitzt formalistisch abzuweisen, wenn den Beschwerdeführern daraus kein Rechtsnachteil erwächst.
- VGer ZH VB.2017.00556Bei raumplanungsrechtlichen Festlegungen kommt es zu einer Gabelung des Rechtswegs: Stimmrechtsrekurse sind nicht vom Baurekursgericht, sondern von den ordentlichen Stimmrechtsrekursinstanzen zu beurteilen.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.