Bestimmung · 2 Entscheide

§ 151a GemeindeG

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Entscheide zu § 151a GemeindeG

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  1. VGer ZH VB.2017.0084607.03.2018 · AbgewiesenStimmrechtsrekurse gegen Abstimmungen sind verspätet, wenn sie erst gegen die Abstimmung oder die Publikation des Resultats erhoben werden; eine verfrüht erhobene Gemeindebeschwerde ist nicht als überspitzt formalistisch abzuweisen, wenn den Beschwerdeführern daraus kein Rechtsnachteil erwächst.
  2. VGer ZH VB.2017.0055606.12.2017 · AbgewiesenBei raumplanungsrechtlichen Festlegungen kommt es zu einer Gabelung des Rechtswegs: Stimmrechtsrekurse sind nicht vom Baurekursgericht, sondern von den ordentlichen Stimmrechtsrekursinstanzen zu beurteilen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.