Bestimmung · 1 Entscheid

§ 143 Abs. 1 ZPO

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Entscheide zu § 143 Abs. 1 ZPO

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  1. VGer ZH VB.2018.0040004.10.2018 · GutgeheissenEine irrtümlich falsch adressierte, aber rechtzeitig der Post übergebene Rechtsmitteleingabe darf nicht als verspätet behandelt werden; es wäre überspitzt formalistisch, eine vergessene Adresszeile zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu werten.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.