Bestimmung · 1 Entscheid

§119 Abs. 2 BauG (AG)

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Entscheide zu §119 Abs. 2 BauG (AG)

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  1. VGer AG WBE.2018.45601.10.2019 · GutgeheissenDie kantonale Kompensationspflicht gemäss §119 Abs. 2 Satz 2 BauG (AG), wonach die Bewilligung für eine Eindolung davon abhängig zu machen ist, dass im gleichen Gebiet ein Gewässer offengelegt wird, gilt nur für Neueindolungen, nicht für Ersatzeindolungen nach Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.