Bestimmung · 1 Entscheid

§ 114 Abs. 2 lit. d BauG (AG)

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Entscheide zu § 114 Abs. 2 lit. d BauG (AG)

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  1. VGer AG WBE.2022.19828.09.2022 · AbgewiesenIm Baubewilligungsverfahren haben die Behörden nur öffentlichrechtliche Hindernisse zu prüfen; privatrechtliche Einwände wie eine auf der Nachbarparzelle lastende Dienstbarkeit (hier: 'Brunnenplatzrecht') können einer Baubewilligung nicht entgegengehalten werden und sind vor den Zivilgerichten durchzusetzen.

Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.