Entscheide zu § 112a Abs. 2 lit. h PBG
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- KGer LU 7H 23 119Balkone, die die Dimensionen für vorspringende Gebäudeteile nach § 112a Abs. 2 lit. h PBG überschreiten, sind Teile des Hauptgebäudes und können kommunalrechtlich nicht als Nebenbauten qualifiziert werden; ihre Flächen sind zur Überbauungsziffer der Hauptbaute hinzuzurechnen.
- KGer LU 7H 23 232Erdgeschossflächen eines Mehrfamilienhauses, die die Dimensionen für vorspringende Gebäudeteile nach § 112a Abs. 2 lit. h PBG überschreiten, als Hauptnutzfläche genutzt werden und im Gebäudeinnern keine bauliche Trennung zur Hauptbaute aufweisen, sind Teil der anrechenbaren Gebäudefläche der Hauptbaute und können nicht zur…
- KGer LU 7H 19 127Eine Einstellhalle gilt nur dann als Unterniveaubaute nach § 125 Abs. 1 Anhang PBG und kann vom privilegierten Grenzabstand von 2 m profitieren, wenn sie an keiner Stelle um mehr als 1 m über das gewachsene Terrain hinausragt; eine Nebenbestimmung, die den Grenzabstandsmangel nur im 4-m-Bereich behebt, ohne das gesamte Überragen auf…
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 11.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.