Entscheide zu § 11 Abs. 2 VRG
Neueste zuerst. Jeder Eintrag führt zur Detailseite mit Leitsatz, Zitat und amtlichem Volltext.
- VGer ZH VB.2020.00318Baurechtliche Rekursfristen beginnen am Tag nach der Zustellung zu laufen; der Fristenstillstand während der Gerichtsferien gilt auch für Rekurse beim Baurekursgericht, wenn die massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften dies vorsehen.
- VGer ZH VB.2018.00077Bei einer unzutreffend adressierten, aber rechtzeitig der Post übergebenen Beschwerde ist die Rechtsmittelfrist als gewahrt zu betrachten, sofern keine Anhaltspunkte auf Rechtsmissbrauch bestehen; fehlerhafte Protokollierung von Augenscheineindrücken durch einen am Entscheid nicht mitwirkenden Richter verletzt die Sachverhaltsermittlung.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.