Entscheide zu § 101 Abs. 2 PBG
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- BGer 1C_579/2025Die Bewilligung einer Unterniveaugarage im Baulinienbereich nach § 100 Abs. 3 PBG/ZH setzt voraus, dass die Beanspruchung bei Realisierung der Baulinie ohne Weiteres beseitigt werden kann; eine neubauähnliche Umgestaltung fällt nicht unter die erweiterte Besitzstandsgarantie nach § 101 Abs. 2 PBG/ZH.
- VGer ZH VB.2024.00380Eine Unterniveaugarage mit rund 50 m2 im Baulinienbereich überschreitet den Rahmen der dort zulässigen Bauten und Anlagen, weil sie bei Realisierung der Baulinie nicht ohne Weiteres beseitigt werden könnte; eine Berufung auf die erweiterte Besitzstandsgarantie scheidet aus.
- VGer ZH VB.2023.00228Eine ursprünglich bewilligte Baulinienüberstellung, die nicht nachträglich materiell rechtswidrig geworden ist, unterfällt § 101 PBG; darunter sind Unterhalt, Modernisierung und unter den Voraussetzungen von Abs. 2 auch weitergehende Vorkehren wie eine Dachaufstockung zulässig.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0073/2021Ein Umbau und eine Erweiterung eines bestandswidrigen Gebäudes gelten als neubauähnliche Umgestaltung im Sinne von § 357 Abs. 1 PBG, wenn sie objektiv darauf abzielen, die bestandswidrige Gebäudestellung zu erhalten und Neubauvorschriften zu umgehen, und nicht den Schutz bestehender Investitionen bezwecken.
Die Leitsätze sind eigene, KI-gestützte Zusammenfassungen der amtlichen Volltexte (Stand 02.10.2026). Massgebend ist allein der Entscheid des Gerichts.