Decisioni su art. 74 cpv. I lett. b AuG
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- VGer ZH VB.2017.00117Eine Eingrenzung auf den Bezirk Uster ist zulässig, wenn eine freiwillige Ausreise nach Äthiopien objektiv möglich erscheint und keine weiteren strafbaren Verhaltensweisen vorliegen.
- VGer ZH VB.2017.00417Eine Eingrenzung bleibt auch dann ein legitimes Mittel zur Durchsetzung einer Wegweisung, wenn eine zwangsweise Ausschaffung nicht möglich ist; sie ist erst dann untauglich, wenn sowohl Ausschaffung als auch freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind.
- VGer ZH VB.2017.00033Eine Eingrenzung pakistanischer Staatsangehöriger ist zulässig, da ihre Ausschaffung nicht unmöglich ist; jedoch ist die Gesamtdauer einer Eingrenzung von über zwei Jahren unverhältnismässig, wenn die betroffene Person durch familiäre Bindungen stärker betroffen ist als üblicherweise.
- VGer ZH VB.2017.00052Eine Eingrenzung algerischer Staatsangehöriger auf einen Bezirk ist zulässig, da Ausschaffungen nach Algerien möglich sind; bei verhältnismässiger Eingrenzung besteht kein Raum für die als Ersatz angebotene Meldepflicht.
- VGer ZH VB.2017.00067Eine Eingrenzung auf eine einzelne Gemeinde ist unverhältnismässig, wenn das öffentliche Interesse an der Eingrenzung nicht allzu schwer wiegt und frühere Delikte (Ausweiisfälschung bei der Einreise) keine erhöhte kriminelle Energie belegen; der Rayon ist auf den Bezirk auszuweiten.
- VGer ZH VB.2017.00247Die Eingrenzung auf einen Bezirk ist verhältnismässig, wenn eine Ausschaffung grundsätzlich möglich ist; eine kurzfristige Festhaltung zur Eröffnung der Eingrenzungsverfügung ist unverhältnismässig, wenn als milderes Mittel eine schriftliche Vorladung möglich und ausreichend wäre.
- VGer ZH VB.2016.00754Eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist unzulässig, wenn der Vollzug der Ausschaffung wegen der Haltung der irakischen Behörden unmöglich ist; bei fehlender Vollzugsmöglichkeit fehlt der Massnahme die Eignung.
- VGer ZH VB.2017.00026Eine Eingrenzung auf einen Bezirk ist verhältnismässig, wenn die betroffene Person im Eingrenzungsgebiet in angemessener Weise leben kann und weiterhin soziale Kontakte pflegen kann; bei verhältnismässiger Eingrenzung bleibt kein Raum für eine bloss auf Meldepflicht beschränkte Massnahme.
- VGer ZH VB.2016.00689Eine Eingrenzung auf das Gemeindegebiet ist verhältnismässig und zulässig, wenn die betroffene Person wegen Diebstahls bestraft wurde und die Massnahme geeignet ist, die staatliche Kontrolle zu erleichtern und die Ausreise zu fördern.
- VGer ZH VB.2016.00665Eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG ist unverhältnismässig und unzulässig, wenn der Vollzug der Ausschaffung objektiv unmöglich ist, weil die Behörden des Heimatstaats keine zwangsweise Rückführungen akzeptieren.
- VGer ZH VB.2016.00459Eine Eingrenzung auf ein Gemeindegebiet verfolgt ein legitimes öffentliches Interesse an der Kontrolle und Förderung der Ausreise weggewiesener Ausländer; eine Dauer von zwei Jahren ist jedoch unverhältnismässig, wenn keine weiteren konkreten Abklärungsmassnahmen angekündigt werden.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.