Decisioni su art. 5 cpv. II Cost.
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- VGer ZH VB.2017.00336Wohnnutzung in einer Zone für öffentliche Bauten mit Lärmempfindlichkeitsstufe IV ist als Ausnahme zulässig, wenn öffentliche Interessen das Interesse der Bewohner am Lärmschutz überwiegen; das eminent grosse öffentliche Interesse an Asylunterkünften überwiegt vorliegend das Lärmschutzinteresse.
- VGer ZH VB.2016.00586Rollladenkästen, die in der Kernzone Altstadt die Einordnungsvorschriften verletzen und gegenüber dem früheren Zustand erheblich störender wirken, fallen nicht mehr unter den Bestandesschutz; das öffentliche Interesse an Rechtsgleichheit und Einordnung überwiegt, weshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen ist.
- VGer ZH VB.2017.00105Geruchsimmissionen eines Restaurationsbetriebs sind als Luftverunreinigungen nach USG zu beurteilen; weitergehende Massnahmen sind bei nicht zurechenbaren Gerüchen unverhältnismässig.
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