Decisioni su art. 2 cpv. I OIF
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- VGer ZH VB.2016.00605Ein kantonaler Gestaltungsplan für eine Jagdschiessanlage in der Landwirtschaftszone ist zulässig, wenn der Kantonsrat die planungsrechtliche Grundlage im Richtplan geschaffen hat; das öffentliche Interesse am Schiesssport überwiegt ein allfälliges Interesse an geringeren Lärmimmissionen, wenn die Grenzwerte eingehalten werden.
- VGer ZH VB.2016.00783Lärmimmissionen einer Aussenwirtschaft sind zumutbar, wenn die Betriebszeiten auf 22.00 Uhr beschränkt werden und die Lärmvorbelastung des Standorts zu berücksichtigen ist; eine weitergehende Einschränkung würde die Wirtschaftsfreiheit des Betreibers übermässig einschränken.
- VGer ZH VB.2016.00543Lärmimmissionen eines wesentlich geänderten Sportplatzes haben die Immissionsgrenzwerte nach USG einzuhalten; mangels direkt anwendbarer Grenzwerte für Sportanlagen dienen ausländische Richtlinien als Entscheidungshilfe, wobei den Vollzugsbehörden ein Handlungsspielraum für eine Interessenabwägung verbleibt.
- VGer ZH VB.2016.00237Vorsorgemassnahmen zur Lärmreduktion können nur angeordnet werden, wenn die betreffenden Immissionen der fraglichen Anlage kausal zugerechnet werden können; Sekundärlärm, der nicht von der ortsfesten Anlage selbst ausgeht, unterliegt nicht dem Lärmschutzrecht für ortsfeste Anlagen.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.