Decisioni su § 99 PBG
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- VGer ZH VB.2018.00262Eine Wertstoffsammelstelle gehört nicht zu den im Verkehrsbaulinienbereich zulässigen Bauten und Anlagen; das öffentliche Interesse an der Freihaltung für Fuss- und Velowege überwiegt das Interesse an der Errichtung einer Wertstoffsammelstelle im Baulinienbereich.
- VGer ZH VB.2016.00032Die Festsetzung eines Strassenprojekts ist nicht rechtswidrig, wenn der Regierungsrat nachvollziehbar begründet, dass eine zusätzliche Kreisausfahrt in eine Nebenstrasse zu Rückstaus führen würde, und das Strassenregime die bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums weiterhin ermöglicht.
- VGer ZH VB.2015.00619Verkehrsbaulinien sind aufzuheben, wenn die Planungsbehörde ihr Ermessen nicht ausgeübt und eine undifferenzierte, schematische kantonale Baulinienfestsetzung vorgenommen hat, anstatt die sich aufgrund der Topografie und Verkehrssituation aufdrängende Einzelfallprüfung vorzunehmen.
- VGer ZH VB.2015.00711Verkehrsbaulinien, die nach einem schematischen kantonalen Konzept ohne Einzelfallprüfung festgesetzt wurden, sind unzweckmässig und rechtsverletzend; eine ersatzlose Aufhebung einer Baulinie in der Kernzone ohne Beurteilung der Topografie und Verkehrssituation stellt eine Nichtausübung des Planungsermessens dar.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.