Decisioni su § 83 PBG
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0031/2026Eine Baubewilligung für den Neubau eines Hochhauses und zweier Mehrfamilienhäuser (mit Gewerbeflächen) in einer Gestaltungsplanzone ist aufzuheben, wenn die lärmschutzrechtlichen Anforderungen (Art. 22 USG) nicht erfüllt sind und das Projekt überdies unzulässig vom Gestaltungsplan abweicht.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0134/2025Die Festsetzung einer kommunalen Nutzungsplanrevision (Umzonung Y) und deren kantonale Genehmigung sind aufzuheben, wenn die Legitimation eines Teils der Rekurrierenden fehlt, die übrigen Rekurrierenden aber in berechtigten Interessen verletzt sind und die Planungsgrundlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0157/2023Die Suspendierung einer Baulinie im Geltungsbereich eines privaten Gestaltungsplans findet in § 83 Abs. 1 PBG eine hinreichende gesetzliche Grundlage und ist zulässig, da der Gestaltungsplan die allgemeine Nutzungsplanung – einschliesslich des Baulinienplans – überlagert. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines kommunalen…
- BRG ZH BRGE I Nr. 0158/2023Der in Art. 33 RPG konkretisierte Gehörsanspruch wird im Gestaltungsplanverfahren gewahrt, wenn die Planauflage das Rechtsmittelverfahren einleitet; eine institutionelle Einwendungsmöglichkeit vor der Planfestsetzung ist bundesrechtlich nicht geboten. Lärmschutzanforderungen nach Art. 22 USG sind auf Nutzungsplanungsstufe mittels…
- BRG ZH BRGE I Nr. 0127/2023Die BZO-Einführung einer Gestaltungsplanpflicht (§ 48 Abs. 3 PBG) setzt ein «wesentliches öffentliches Interesse» voraus; dieses Kriterium ist nicht erfüllt und die Planmassnahme verstösst gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG), wenn sich die städtebauliche Ausgangslage auf dem betroffenen Areal nicht erheblich…
- BRG ZH BRGE I Nr. 0078/2023Ein privater Gestaltungsplan für ein Hochhaus in Zürich-Fluntern ist zulässig, wenn er den Anforderungen der städtischen Hochhaus-Richtlinien an einen ortsbaulichen Gewinn genügt und die Ausnützungsübertragung vom übrigen Areal auf den Hochhausperimeter planungsrechtlich korrekt erfolgt; ISOS-Erhaltungsziele C werden durch ein…
- BRG ZH BRGE III Nr. 0039/2022Die Genehmigung eines privaten Gestaltungsplans für altersgerechten und preisgünstigen Wohnraum an gut erschlossener Lage ist zu bestätigen, wenn die Gemeinde ihrer Planungsentscheidung eine nachvollziehbare Interessenabwägung zugrunde gelegt hat.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0129/2021Der kantonale Gestaltungsplan 'Campus T', Winterthur, ist zur Überarbeitung zurückzuweisen, wenn bestimmte Parameter der im Gestaltungsplanperimeter liegenden Grundstücke (ISOS-Schutzobjekte, Ortsbildperimeter) nicht hinreichend berücksichtigt wurden und die Auswirkungen auf die betroffenen Grundeigentümer nicht vollständig abgeklärt…
- BRG ZH BRGE II Nr. 0071/2021Festsetzung eines Gestaltungsplans durch Gemeinderatsbeschluss: Rekurs gutgeheissen. Die formellen Anforderungen an das Planverfahren wurden nicht eingehalten.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0208/2020Privater Gestaltungsplan: Gemeindeversammlungsbeschluss und Genehmigung. Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Teilweise Nichteintreten.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0149/2020Privater Gestaltungsplan: Gemeindeversammlungsbeschluss und Genehmigungsverfügung der Baudirektion werden auf Rekurs hin gutgeheissen. Das Planfestsetzungsverfahren wies Mängel auf.
- BRG ZH BRK: entscheidauszug-brge-i-nrn--0095-0099-2020-vom-21--august-2020Rekurse gegen den kantonalen Gestaltungsplan 'Seilbahn Stettbach-Zoo Zürich' sind abzuweisen, wenn das Verkehrsgutachten die Modalsplitverschiebung (Verlagerung MIV auf ÖV) hinreichend begründet und die Auswirkungen auf Schutzobjekte (BLN, ISOS, Landschaft) im Rahmen der Interessenabwägung des kantonalen Gestaltungsplanverfahrens…
- VGer ZH VB.2019.00451Bei einem öffentlichen Gestaltungsplan, der von der Grundordnung abweicht, müssen die Lage und äusseren Abmessungen der Bauvolumen wenigstens in groben Zügen bestimmbar sein; den Interessen des ISOS ist dabei genügend Rechnung zu tragen.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0199/2019Privater Gestaltungsplan B.-Strasse: Gemeinderatsbeschluss und Genehmigungsverfügung der Baudirektion bestätigt. Rekurs abgewiesen.
- VGer ZH VB.2019.00017Ein privater Gestaltungsplan kann etappenweise erlassen werden, solange das mit der Gestaltungsplanpflicht verfolgte Ziel trotzdem erreicht wird; er muss nur innerhalb seines Perimeters liegende Erschliessungsfragen regeln.
- BRG ZH BRK: entscheidauszug-mma-aus-brge-iii-nrn--0145-0146-2018-vom-24--oktober-2018Der kantonale Gestaltungsplan 'Innovationspark Zürich' (Dübendorf und Wangen-Brüttisellen) ist zu bestätigen; Rekurse von direkt Betroffenen sind abzuweisen, auf Stimmrechtsrekurse von nicht direkt Betroffenen ist nicht einzutreten; bei mehreren Rekurrenten mit identischem Begehren haften diese für Kosten individuell (nicht solidarisch).
- VGer ZH VB.2017.00626Die Dreijahresfrist gemäss § 235 PBG gilt auch im Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens; nach Ablauf dieser Frist kann dem bauwilligen Grundeigentümer der noch nicht festgesetzte Gestaltungsplan nicht mehr entgegengehalten werden, was das daran geknüpfte Quartierplanverfahren hinfällig macht.
- BRG ZH BRGE I Nr. 0095/2017Der kantonale Gestaltungsplan 'Kinderspital Zürich, Lengg' ist nicht aufzuheben, wenn das ISOS-Schutzobjekt (Lengg/Zürich) bei der Interessenabwägung im Gestaltungsplanverfahren hinreichend berücksichtigt wurde und die Einordnung des Kinderspitalneubaus in die Ortsbildschutzanforderungen nicht beanstandet werden kann.
- VGer ZH AN.2016.00001Die Nichtgenehmigung einer kommunalen Nutzungsplanrevision (Umzonung in Kernzone II) und einer Vorschrift zur Zulässigkeit von Kreuz- und Giebelfirsten durch die Baudirektion ist zu bestätigen, wenn das Umzonungsgebiet sowohl im kantonalen als auch im nationalen ISOS-Inventar verzeichnet ist und die Umzonung das Strukturerhaltungsziel…
- BRG ZH BRK: entscheidauszug-aus-brge-ii-nrn--0051-0052-2017-vom-4--april-2017Teilrevision privater Gestaltungsplan Wannenthal Horgen: Rekurse abgewiesen. Die Festsetzung und Genehmigung des überarbeiteten Gestaltungsplans war rechtmässig.
- BRG ZH BRK: BRGE-II-0029-0030-2017-185Ein privater Gestaltungsplan, der für ein Areal erhöhte Dichten und spezifische Volumetrie vorgibt, ist rechtmässig, wenn er die Anforderungen des kantonalen Planungsrechts erfüllt und die Interessenabwägung zugunsten der geplanten Verdichtung ausgefallen ist.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0101/2016Ein kantonaler Gestaltungsplan für eine Jagdschiessanlage (Jagdschiessanlage Widstud, Bülach) ist zur Überarbeitung zurückzuweisen, wenn die Betriebszeiten und Sondernutzungen unzureichend geregelt sind, die zulässige Lärm-Schrotschiessanlage im Freien die Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 9 LSV ohne zusätzliche Massnahmen nicht…
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.