Disposizione · 7 decisioni

§ 52 cpv. 1 PBG

7 decisioni nel corpus invocano questa disposizione.

Decisioni
7
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29 %
Media del corpus
27 %

Decisioni su § 52 cpv. 1 PBG

Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.

  1. VGer ZH AN.2022.0000814.03.2024 · RespintoDie Bestimmung der BZO der Stadt Zürich, nach welcher regelmässig gewerblich und für weniger als ein Jahr vermietete Wohnungen ohne Hauptwohnsitz nicht an den Mindestwohnanteil angerechnet werden, ist bundesrechtskonform und verhältnismässig; sie verletzt weder die Wirtschaftsfreiheit noch das Gleichbehandlungsgebot.
  2. BRG ZH BRK: 2022-2624.08.2022 · RespintoDer Begriff «Gewerbe» in einer Wohn-Gewerbezone umfasst nach §§ 52 und 49a Abs. 3 PBG jede Art von Arbeitsplatznutzung inklusive Büro- und Dienstleistungsbetriebe; Büronutzungen sind daher für den kommunalen Ausnützungsbonus für gewerblich genutzte Flächen anrechenbar.
  3. VGer ZH VB.2020.0030412.11.2020 · RespintoDie Haltung von zehn bis dreizehn Schlittenhunden in einem Zwinger auf einem knapp 835 m² grossen Grundstück in der Wohnzone entspricht funktional einer Hobbytierhaltung; sie übersteigt das in Wohnzonen zonenkonform Zulässige und bedarf einer Baubewilligung.
  4. BRG ZH BRGE IV Nr. 0141/202024.09.2020 · RespintoEin islamisches Kultur- und Begegnungszentrum mit Gebetsraum ist in der Industriezone als Dienstleistungsgewerbe im Sinne von § 56 Abs. 3 PBG zonenkonform, wenn die BZO keine Ausschlussgründe vorsieht und keine wohnnutzungsnahe Verwandtschaft besteht.
  5. VGer ZH VB.2020.0004925.06.2020 · RespintoEine Hundepension mit Nacht- und Wochenendbetrieb ist in einer Wohnzone, wo nur nicht störende Betriebe zulässig sind, nicht zonenkonform, da der Betrieb gerade auf Abend-, Nacht- und Wochenendzeiten ausgelegt ist und die dabei entstehenden Lärmimmissionen nicht mit einem stillen Gewerbe während der Arbeitszeiten vergleichbar sind.
  6. BRG ZH BRGE II Nr. 0042/201919.03.2019 · AccoltoEin vom Eigenheim aus betriebener Trüffelversandhandel mit eigenem Bürozugang, Onlinebestellungen und sporadischen Degustationsabenden ist in einer Wohnzone als nicht störender Betrieb zonenkonform, wenn er kein übermässiges Verkehrsaufkommen verursacht und dem Bild eines Bürobetriebs entspricht.
  7. BRG ZH BRGE II Nr. 0104/201802.10.2018 · AccoltoZonenvorschriften gelten parzellenscharf für das gesamte Grundstück, unabhängig davon, ob eine Baute oder ihr Teil ober- oder unterirdisch errichtet wird; ein unterirdisches Bauteil, das in eine zonenwidrige Nachbarparzelle hineinragt, verletzt die Nutzungsplanung ebenso wie ein oberirdisches.

Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.