Decisioni su § 5 cpv. 1 ABV
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- VGer ZH VB.2024.00481Lässt sich der massgebende Geländeverlauf aus den Akten nicht abschliessend feststellen, kann auf eine Rückweisung zur Sachverhaltsklärung verzichtet werden, wenn das Bauprojekt ungeachtet dieser Unklarheit die zulässige Gebäudehöhe nicht einhält.
- VGer ZH VB.2024.00462Die Aufhebung einer Baubewilligung im Rechtsmittelverfahren zieht nicht automatisch die Ungültigkeit eines separat erteilten Vorentscheids zur Festlegung des massgebenden Terrains nach sich; § 5 Abs. 2 ABV ist nur bei Abweichung vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf gemäss § 5 Abs. 1 ABV anwendbar.
- BRG ZH BRGE II Nr. 0229/2023Aus planerischen Gründen (harmonisches Quartierbild) darf die Baubehörde gemäss § 5 Abs. 2 ABV ein vom natürlich gewachsenen Geländeverlauf abweichendes massgebendes Terrain festlegen, sofern dies sachlich begründet ist und im Rahmen des gemeindlichen Ermessens liegt.
- VGer ZH VB.2019.00809Gemäss § 260 Abs. 3 PBG besteht für Balkone und Erker nur eine Abstandspflicht in jener Richtung, in der sie der Fassade vorgelagert sind; eine seitliche Abstandspflicht ergibt sich weder aus dem PBG noch aus der Bau- und Zonenordnung. Der gewachsene Boden innerhalb des Grundrisses von abzubrechenden Gebäuden ist für die Ermittlung der…
- VGer ZH VB.2020.00035Unterirdische Gebäudeteile und solche, die den gewachsenen Boden um nicht mehr als einen halben Meter überragen und keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, unterliegen keinen Abstandsvorschriften; massgebend für die Bestimmung des gewachsenen Bodens ist der Zustand bei Einreichung des Baugesuchs, ein Rückgriff auf frühere…
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.