Disposizione · 7 decisioni

§ 49 VRG

7 decisioni nel corpus invocano questa disposizione.

Decisioni
7
Accolti (in tutto o in parte)
29 %
Media del corpus
27 %

Decisioni su § 49 VRG

Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.

  1. VGer ZH VB.2023.0023507.12.2023 · RespintoZur Anfechtung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe in der Landwirtschaftszone ist legitimiert, wer von Auswirkungen besonders berührt ist; ein Mieter oder Pächter kann legitimiert sein, muss aber das Rechtsverhältnis glaubhaft darlegen. Räumliche Distanz allein begründet keine Legitimation.
  2. VGer ZH VB.2021.0058516.12.2021 · AccoltoEin Nachbar, der zur Anfechtung einer Rekursgutheissung bezüglich einer Inventarentlassung legitimiert wäre, hat Anspruch auf Beiladung im erstinstanzlichen Rekursverfahren vor dem Baurekursgericht, damit er sich mit dem entsprechenden Kostenrisiko bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz beteiligen kann.
  3. VGer ZH VB.2019.0078623.03.2020 · RespintoEine Anliegerin, die einen Kreisel an einem anderen Standort vorschlägt, kann im Einspracheverfahren gegen ein Strassenprojekt nur dann legitimiert sein, wenn sie durch das Projekt in schutzwürdigen Interessen betroffen ist; eine rein planerische Alternativlösung ohne spezifische Beeinträchtigung der eigenen Rechtssphäre begründet keine…
  4. VGer ZH VB.2018.0038414.03.2019 · AccoltoDas Baurekursgericht darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nach § 238 PBG nur aufheben, wenn diese ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat.
  5. VGer ZH VB.2017.0056207.03.2019 · RespintoBei der Überprüfung regionaler Richtpläne beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Rechtskontrolle; kommunales Recht ist dem regionalen Richtplan nicht übergeordnet, und die Pflicht zur Anhörung und öffentlichen Auflage nach § 7 PBG gilt nicht für die Festsetzung regionaler Richtpläne durch den Regierungsrat.
  6. VGer ZH VB.2016.0041107.06.2018 · Altro esitoNach der Veräusserung eines Grundstücks fällt das Rechtsschutzinteresse des bisherigen Eigentümers an der Beurteilung einer nachträglichen Baubewilligung dahin; die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geht auf den neuen Eigentümer über.
  7. VGer ZH VB.2016.0034327.10.2016 · RespintoEine Mieterin ist vor dem Baurekursgericht nicht rekurslegitimiert gegen einen Räumungsbefehl, wenn sie weder Bauherrin noch Adressatin des Befehls ist und das Mietverhältnis nicht mehr auf Dauer angelegt war.

Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.