Decisioni su § 320 PBG
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- VGer ZH VB.2025.00212Die Verlängerung einer befristeten Baubewilligung setzt die umfassende und freie Prüfung aller Bewilligungsvoraussetzungen voraus; ein Lärmgutachten, das von falschen Lärmschutzoptimierungsanforderungen ausgeht, kann den Nachweis der qualifizierten Lärmschutzoptimierung nicht erbringen.
- VGer ZH VB.2024.00463Bei erheblichen Immissionsgrenzwertüberschreitungen (hier: bis zu 7 dB(A) nachts) muss das Lärmgutachten eine vertiefte Auseinandersetzung mit sämtlichen baulichen und gestalterischen Lärmschutzmassnahmen gemäss Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV enthalten; eine ungenügende Begründungsdichte führt zur Aufhebung der Baubewilligung.
- VGer ZH VB.2023.00590Zivilrechtliche Dienstbarkeiten sind im Baubewilligungsverfahren nur zu prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind; privatrechtliche Einwände von Nachbarn bleiben dem Zivilrechtsweg vorbehalten. Gemeinden können die Baumassenziffer auf mehrere Gebäudekategorien aufteilen und die zulässigen Massen addieren.
- VGer ZH VB.2023.00606Asylunterkünfte sind in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung zonenkonform; ein im Beschwerdeverfahren erstmals vorgetragener Bauhinderungsgrund ist aufgrund des Rügeprinzips unbeachtlich, soweit er zudem ohnehin unbegründet wäre.
- VGer ZH VB.2023.00286Ein Beseitigungsrevers für eine landwirtschaftliche Neubaute ausserhalb der Bauzone ist bei begründeten Zweifeln am längerfristigen Bestand des Betriebs zulässig; ohne solche Zweifel fehlt es an einem rechtfertigenden Grund für diese Nebenbestimmung.
- VGer ZH VB.2020.00705Beim Fehlen von Vollmachten des Rechtsvertreters ist auf Beschwerden nicht einzutreten; ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, der nicht sofort angefochten wurde, führt zur Verwirkung des Anfechtungsrechts. Das Baurekursgericht ist an den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts gebunden.
- BRG ZH BRGE III Nr. 0088/2023Im Gestaltungsplanpflichtgebiet darf eine befristete Zwischenbewilligung für provisorische Bauten nur so lange erteilt werden, als bis der Gestaltungsplan voraussichtlich vorliegt; eine auf 10 Jahre befristete Bewilligung übersteigt die zulässige Dauer, wenn der Planungsprozess mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in rund 5 Jahren…
- VGer ZH VB.2020.00825Pflichtparkplätze müssen nicht auf dem Baugrundstück liegen, sondern können auf Drittgrundstücken in angemessener Entfernung geschaffen werden. Für die Beurteilung der Belichtung und Wohnhygiene ist der aktuelle Zustand massgeblich; künftige Auswirkungen eines allfälligen Neubaus auf dem Nachbargrundstück sind nicht zu antizipieren.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0150/2021Die Beurteilung adaptiver Mobilfunkantennen nach dem «Worst-Case»-Szenario (ohne Korrekturfaktor) ist mit der NISV vereinbar; das Standortdatenblatt muss keine Sub-Array-Angaben enthalten, wenn kein Korrekturfaktor beansprucht wird. Bei Erhöhung der maximalen Sendeleistung ist stets ein neues Baugesuch einzureichen.
- VGer ZH VB.2020.00760Ein im Rekursverfahren festgestellter Bauhinderungsgrund wegen fehlender rechtlicher Sicherung von Pflichtabstellplätzen auf einem Drittgrundstück kann im Beschwerdeverfahren durch Einreichen eines abgeschlossenen Grunddienstbarkeitsvertrags aus dem Weg geräumt werden; die Beschwerde ist in diesem Fall begründet.
- VGer ZH VB.2020.00439Die baurechtliche Prüfung einer Mobilfunkanlage beschränkt sich auf planungs-, bau- und umweltrechtliche Vorschriften; wirtschaftliche Zweckmässigkeit und Bedarfsfragen sind dabei nicht zu beurteilen. Die im Standortdatenblatt festgehaltene WERP-Leistung wird Bestandteil der Baubewilligung und darf nur in diesem Umfang betrieben werden.
- VGer ZH VB.2020.00765Kleinere Projektanpassungen – Verschiebung einer Aussenwand ins Gebäudeinnere, Versetzung einer inneren Trennwand mit Säulen, Verlängerung einer Hecke – sind von untergeordneter Bedeutung und können auf dem Präsidialweg erledigt werden. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid am 4. Juli 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung…
- VGer ZH VB.2020.00071Ein Quartierplanbann setzt die rechtskräftige Einleitung eines Quartierplanverfahrens voraus; ohne diese Einleitung besteht kein Baubann und eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht.
- VGer ZH VB.2020.00569Bei einer nachbarrechtlichen Streitigkeit über eine Baubewilligung ist eine Beschwerdeanerkennung durch die Beschwerdegegnerschaft zulässig, wenn die privaten Parteien auf Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung erzielen und kein Rechtsmissbrauch oder sittenwidrige Vereinbarung vorliegt. Das Verfahren ist in diesem Fall…
- VGer ZH VB.2020.00574Zufahrten für Baubewilligungen müssen für den bestimmungsgemässen Gebrauch rechtlich gesichert sein; die Anforderungen an die rechtliche und tatsächliche Sicherung gelten auch für die Notzufahrt für öffentliche Dienste bis zur Haustüre. Vom Vorbehalt der Notzufahrt kann nicht abgewichen werden, wenn der Notfalleinsatz öffentlicher…
- VGer ZH VB.2020.00612Für die Erschliessung eines Baugrundstücks über eine angrenzende Fläche genügt es, wenn diese dem öffentlichen Gemeingebrauch gewidmet ist; die Widmung zum Gemeingebrauch setzt im Kanton Zürich die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über das Strassengebiet voraus und kann auch durch jahrelangen widerspruchslosen Gebrauch durch die…
- VGer ZH VB.2020.00737Bei einer Dachaufstockung auf einem Mehrfamilienhaus ist der massgebliche Sachverhalt hinreichend erstellt, wenn er sich ohne Augenschein beantworten lässt; die baurechtlichen Anforderungen an Dachaufstockungen sind unter Berücksichtigung der Einordnung und der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
- VGer ZH VB.2020.00619Ein Bauvorhaben, das ein nicht bewilligungsfähiges Attikageschoss bzw. eine Aufstockung vorsieht, die die zulässige Geschosszahl nach PBG überschreitet, ist nicht bewilligungsfähig; die Baubewilligung ist aufzuheben.
- VGer ZH VB.2020.00571Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv in Rechtskraft; an der Rechtskraftwirkung haben Erwägungen nur Anteil, soweit sie für das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind. Eine Auslegung über den klaren Wortlaut einer Norm hinaus ist nur dann gerechtfertigt, wenn triftige Gründe in der Entstehungsgeschichte, im Normzweck oder im…
- VGer ZH VB.2020.00635Böschungen und Böschungssicherungsanlagen unterliegen den allgemeinen bau- und planungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Vorschriften zur Umgebungsgestaltung; deren Zulässigkeit ist im Einzelfall anhand der örtlichen Verhältnisse und der Einordnungsvorschriften zu beurteilen.
- VGer ZH VB.2020.00711Die Errichtung eines Grenzzauns durch eine ausländische Botschaft ist keine konsularische Aufgabe, sondern eine Tätigkeit nichthoheitlicher Art; das betreffende Land untersteht daher sowohl der schweizerischen Gerichtsbarkeit als auch dem schweizerischen Recht.
- VGer ZH VB.2020.00676Bei einer kommunalen Abstimmung über einen Gestaltungsplan (Hardturm-Stadion Zürich) müssen Abstimmungszeitung und Aktenauflage den verfassungsmässigen Anforderungen nach Art. 34 Abs. 2 BV genügen. Eine Beschlussfassung des Bezirksrats in Viererbesetzung ist bei Dringlichkeit und Ferienabwesenheit eines Mitglieds zulässig.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0210/2018Nebenbestimmungen zu einer Baubewilligung müssen sachbezogen sein und Projektmängel korrigieren; sie dürfen nicht dazu verwendet werden, einen Bewilligungsinhaber zu behördeninternen Monitoringzwecken zu verpflichten, für die keine gesetzliche Grundlage besteht. Richtpläne sind behördenverbindlich, nicht aber rechtsetzend gegenüber…
- VGer ZH VB.2017.00661Eine befristete Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine vorschriftsgemässe Ausführung oder ein rechtskonformer Standort nachweislich nicht möglich sind; der Umstand, dass die Einreichung eines Baugesuchs für ein Definitivum zu einem Widerspruch mit einer vertraglichen Vereinbarung führen würde, begründet keine Unzumutbarkeit.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.