Decisioni su § 255 cpv. 2 PBG
Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.
- VGer ZH VB.2024.00509Eine kommunale Ausnützungsregelung, die für Unter- und Dachgeschosse zusammen eine Maximalbeschränkung auf die Hälfte der in den Vollgeschossen zulässigen Nutzflächen vorsieht, ist nach ihrem klaren Wortlaut als Gesamtbetrachtung aller anrechenbaren Geschosse auszulegen.
- BRG ZH BRGE IV Nr. 0053/2023Bei einer Mobilfunk-Antennenanlage mit Liftüberfahrt in der Zentrumszone muss die Gemeinde die Kaskadenregelung (Art. 37a BZO i.V.m. § 49a Abs. 3 PBG) korrekt anwenden und die Baumassenziffer einschliesslich Bonus-Berechnung nach Art. 17 BZO auf das verbleibende, nicht durch das Gewerbegebäude konsumierte Baumassenvolumen abstellen.
- VGer ZH VB.2022.00131Gemäss wörtlicher Auslegung von § 255 Abs. 2 PBG sind Flächen in Dach-, Attika- und Untergeschossen anrechenbar, soweit sie je Geschoss (nicht je Geschossart) diejenige Fläche überschreiten, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe. Vom klaren Wortlaut besteht kein Grund…
- BRG ZH BRGE I Nr. 0093/2022§ 284 Abs. 3 PBG verbietet, dass beim Bau von Hochhäusern die nach § 255 Abs. 2 PBG privilegierten Untergeschoss- und Dachgeschossflächen hypothetisch veranschlagt und als übertragbares Flächenkontingent auf Vollgeschosse verteilt werden; eine solche Praxis führt zu einer unzulässigen Besserstellung von Hochhäusern gegenüber anderen…
- VGer ZH VB.2021.00270Durch Parzellierung dürfen keine den Bauvorschriften widersprechenden Verhältnisse geschaffen werden; wird eine Parzellierungsbewilligung ohne die erforderliche Ausnützungsbeschränkung erteilt und in Rechtskraft erwachsen, kann die daraus entstehende Ausnützungsproblematik im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren nicht mehr behoben…
- VGer ZH VB.2020.00319Wird bei einem bestehenden nicht-konformen Gebäude ein Dachgeschoss zu Wohnzwecken umgebaut und dadurch ein Vollgeschoss ersetzt, so gilt dieses Dachgeschoss für die Ausnützungsberechnung als Vollgeschoss (§ 9 ABV); eine Überschreitung der maximal zulässigen Ausnützungsziffer führt zu einer neuen Abweichung von den Bauvorschriften…
- VGer ZH VB.2018.00240Räume sind für die Ausnützungsziffer nur anrechenbar, wenn sie ohne wesentliche bauliche Veränderungen zu Wohn- oder Arbeitszwecken verwendbar sind; Liftschächte sind mangels anderweitiger Verwendbarkeit nicht anrechenbar.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.