Decisioni su § 25 cpv. 3 VRG
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- VGer ZH VB.2025.00854Das sehr grosse private und öffentliche Interesse am raschen Schutz eines Inventarobjekts (potenzielles Schutzobjekt) vor weiterem Zerfall durch Witterungseinflüsse rechtfertigt den Entzug der aufschiebenden Wirkung, um mit dem Bauprojekt die Bausubstanz zu sichern.
- VGer ZH VB.2023.00347Auch im Anzeigeverfahren ergangene Baubewilligungen unterliegen der ordentlichen Rekursmöglichkeit mit grundsätzlich aufschiebender Wirkung; der Entzug der aufschiebenden Wirkung nach § 25 Abs. 3 VRG setzt besondere Gründe voraus, die hier nicht vorlagen.
- VGer ZH VB.2023.00285Der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit provisorischen Notunterkünften für Asylsuchende kann durch besondere öffentliche Interessen gerechtfertigt sein; die Verletzung der Pflicht, genügend Unterkünfte bereitzustellen, stellt einen besonderen Grund im Sinne von § 25 Abs. 3 VRG dar.
- VGer ZH VB.2018.00548Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei einer Verkehrsanordnung ist verhältnismässig und zumutbar, wenn dringende koordinationsbedürftige Infrastrukturprojekte vorliegen und irreversible Beeinträchtigungen drohen.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.