Disposizione · 16 decisioni

§ 239 PBG

16 decisioni nel corpus invocano questa disposizione.

Decisioni
16
Accolti (in tutto o in parte)
25 %
Media del corpus
27 %

Decisioni su § 239 PBG

Prima le più recenti. Ogni voce porta alla pagina di dettaglio con massima, citazione e testo integrale ufficiale.

  1. VGer ZH VB.2025.0006126.02.2026 · Parzialmente accoltoInhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens können mittels Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden; fehlende Höhenangaben und eine geringfügige Abstandsverletzung sind durch Auflagen behebbar, sodass keine Verweigerung der Baubewilligung erfolgen muss.
  2. TF DTF 150 II 56601.01.2024 · InammissibileLe procedure di licenza edilizia successive volte a sanare difetti sono ammissibili solo se ciò è materialmente opportuno e non possono derivarne nuovi impatti o modifiche sostanziali per il progetto. In caso contrario, si tratta di una decisione intermedia non ancora definitiva, impugnabile solo alle condizioni dell’art. 93 LTF.
  3. VGer ZH VB.2021.0032530.06.2022 · RespintoEnthält der Kernzonenplan für ein Grundstück keine Angaben zur zulässigen Baumasse und Gebäudehöhe, kann die Baubehörde nicht auf die niedrigste Wohnzonenhöhe zurückgreifen; eine Ersatzbauweise muss sich in Stellung und Profil an der Bestandesbaute orientieren und deren wesentliches Erscheinungsbild wahren. Ein Neubau, der in keiner…
  4. BRG ZH BRGE I Nr. 0008/202228.01.2022 · RespintoDer Einbau elektronischer Werbescreens in bestehende, bewilligte Schaukästen in einer ISOS-geschützten Altstadt stellt eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar und ist wegen störender Wirkung auf Ortsbild und historische Umgebung nicht bewilligungsfähig.
  5. VGer ZH VB.2021.0025127.01.2022 · AccoltoIn Kernzonen gelten erhöhte Gestaltungsanforderungen nach § 238 Abs. 2 PBG; eine kommunale Baubehörde, die einen Cityplan-Ständer wegen negativer Ortsbildwirkung verweigert, bewegt sich innerhalb ihres Ermessensspielraums. Das Baurekursgericht darf in diesen kommunalen Ermessensspielraum nicht eingreifen.
  6. VGer ZH VB.2021.0001621.10.2021 · Parzialmente accoltoEin eigenmächtig errichteter Zierbrunnen auf einer Dachterrasse gilt als ortsfeste Anlage gemäss LSV; nachdem die Bewilligungsfähigkeit verneint wird, ist dem Nachbarschutz durch ein Nutzungsverbot (statt einer unzulässigen Nebenbestimmung) Rechnung zu tragen. Eine Anordnung, die Bauarbeiten nur unter bestimmten Bedingungen zulässt,…
  7. VGer ZH VB.2021.0025607.10.2021 · RespintoMobile Balkonverglasungselemente, die eine bestehende einheitliche Fassadengestaltung dominieren und ein unruhiges Gesamtbild erzeugen, können gestützt auf die kommunalen Ästhetikvorschriften und § 238 PBG nicht bewilligt werden. Das Verwaltungsgericht prüft die vorinstanzliche Gestaltungsbeurteilung nur auf offensichtliche Fehler.
  8. VGer ZH VB.2021.0012326.08.2021 · RespintoRügen mangelnder Belichtung können eine Baubewilligung nicht zu Fall bringen, wenn der betreffende Mangel mittels Nebenbestimmung heilbar ist und damit das Gesamtprojekt nicht wesentlich betrifft. Wichtige Gründe nach § 360 Abs. 3 PBG können geringere Anforderungen an die Zufahrt rechtfertigen, sofern die Verkehrssicherheit gewahrt…
  9. VGer ZH VB.2021.0017726.08.2021 · Parzialmente accoltoEin grösserer Pizzalieferservice ist als mässig störendes Gewerbe zu qualifizieren und nicht als Laden oder Gaststätte zur Quartierversorgung; er bedient eine weitere Umgebung und ist in einer Wohnzone nicht zonenkonform. Verwaltungsverfügungen sind nach ihrem wirklichen rechtlichen Bedeutungsgehalt und nicht nach ihrem Wortlaut…
  10. VGer ZH VB.2021.0022215.07.2021 · RespintoDas Verwaltungsgericht überprüft Verkehrsanordnungen zurückhaltend und nur auf Rechtsfehler; die wechselseitige Anbringung von Strassenparkfeldern als Verkehrsberuhigungsmassnahme ist nicht zu beanstanden, wenn sie geeignet ist, die Verkehrsberuhigung zu erreichen, ohne Privatgrundstücke unangemessen zu beeinträchtigen oder…
  11. VGer ZH VB.2021.0025315.07.2021 · RespintoDie Baubewilligungsbehörde hat ein Baugesuch nicht nur auf Farb- und Materialisierungskonzept hin zu beurteilen, sondern auch auf sicherheitsrechtliche Aspekte; wenn ein Bauprojekt Absturzsicherungen aus verzinktem Eisen vorsieht, sind diese zugleich ästhetisch und nach § 20 BVV I (Abschrankungen) auf Sicherheit zu beurteilen.
  12. VGer ZH VB.2021.0034015.07.2021 · RespintoBei einer Erweiterung einer Arealüberbauung gelten erhöhte Gestaltungsanforderungen, die deutlich über § 238 Abs. 1 PBG für die Regelbauweise hinausgehen; eine gelungene Gestaltung mit Bezug auf die bestehende Arealüberbauung ist als Ausgleich für deren Privilegierungen erforderlich und kann nicht durch bloss gute Einordnung in die…
  13. VGer ZH VB.2021.0008624.06.2021 · RespintoMangelhafte Baugesuchsunterlagen können von Nachbarn nur gerügt werden, wenn sie sich auf deren Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken; fehlt dieser Nachteil, begründet die Mangelhaftigkeit keinen wesentlichen Verfahrensfehler. Einwände gegen ein fehlendes Zustimmungserfordernis der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind nicht…
  14. VGer ZH VB.2021.0006322.04.2021 · RespintoDie nachträgliche Baubewilligung für ein Geländer zur Absturzsicherung bei Solaranlagen auf einem nicht regelmässig zu betretenden Flachdach kann verweigert werden, wenn andere geeignete Massnahmen zur Absturzsicherung bestehen und das Geländer mit kommunalen Ästhetikvorschriften unvereinbar ist. Die Wiederherstellungsanordnung ist…
  15. VGer ZH VB.2020.0090408.04.2021 · RespintoBaubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser in Horgen ist rechtmässig; der wegabstandspflichtige Abstand ist von der Zufahrt selbst zu messen, nicht von einer überlagernden Servitutsfläche ohne Erschliessungsfunktion. Die BZO-Regelung, wonach der grosse Grundabstand für die Hauptwohnseite gilt, lässt kommunale Behörden bei seeseitig…
  16. VGer ZH VB.2015.0071631.05.2016 · RespintoMarkierungen im Kernzonenplan, die die Ausrichtung und Abstände von Fassaden zu Strassen bezeichnen, schreiben nicht die Fassadenlänge von Ersatzneubauten vor; ein direkt an die Strasse grenzender Neubau ohne Fensterabsturzsicherung ist kein unzulässiges Sicherheitsrisiko.

Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.