Decisioni su § 238 cpv. I PBG
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- VGer ZH VB.2025.00294Eine SwimSpa-Anlage und ein Whirlpool in verschiedenen Stockwerkeigentumseinheiten bilden keine betriebliche Gesamtanlage; mit eingeschränkten Betriebszeiten kann dem Vorsorgeprinzip des Lärmschutzes Genüge getan werden.
- VGer ZH VB.2025.00029Das Baurekursgericht darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde für eine Mobilfunkantenne nur aufheben, wenn diese ihren Ermessens- und Beurteilungsspielraum nach § 238 PBG überschritten hat; eigene gestalterische Einschätzungen begründen keine solche Überschreitung.
- VGer ZH VB.2019.00133In Kernzonen gelten die erhöhten Gestaltungsanforderungen nach § 238 Abs. 2 PBG; kommunale Kernzonenvorschriften gehen dieser Bestimmung vor, soweit sie konkreter oder strenger sind.
- VGer ZH VB.2019.00548Eine Mobilfunkantenne (Rohrantenne) auf einem Dach in städtischem Gebiet mit diversen Dachaufbauten beeinträchtigt Schutzobjekte nicht und ordnet sich nach § 238 Abs. 2 PBG ein; die ungenügende Begründung der Einordnung durch die Behörde im Entscheid hat Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- VGer ZH VB.2019.00055Als Ausgleich für die Privilegierungen einer Arealüberbauung werden besondere Gestaltungsanforderungen gestellt; die Baubehörde überschreitet ihren Ermessensspielraum, wenn sie einem für das Ortsbild und die landschaftliche Umgebung völlig untypischen, voluminösen und dichten Projekt die besonders gute Gestaltung attestiert.
- VGer ZH VB.2019.00427Mobilfunkantennen sind in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, wenn sie im Wesentlichen der Versorgung der Bauzone dienen; eine teilweise Abdeckung des Nichtbaugebiets ist zulässig.
- VGer ZH VB.2019.00258Eine falsche Verfahrenswahl (Anzeige statt ordentliches Verfahren) bei einer Projektänderung führt nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der Baubewilligung; massgebend ist, ob der Nachbar seine Rügen vortragen und seine Interessen wahren konnte.
- VGer ZH VB.2019.00218Ein generelles Näherbaurecht berechtigt zur Unterschreitung des Grenzabstands auch bei Neubauten; § 238 Abs. 4 PBG ist abschliessend und eine sorgfältig integrierte Solaranlage darf nicht an darüber hinausgehende Anforderungen geknüpft werden.
- VGer ZH VB.2019.00056Ein bisheriger Garagenanbau kann nach einem Umbau die Qualifizierung als Besonderes Gebäude erlangen, sofern er eine gewisse konstruktive und architektonische Selbständigkeit gegenüber dem Hauptgebäude aufweist.
- VGer ZH VB.2017.00183Nachbarn, die als mitbetroffene Grundeigentümer Adressaten des Bauentscheids waren, sind rekurslegitimiert, auch wenn sie keine Zustellung des Entscheids nach § 315 Abs. 1 PBG verlangt haben. Die Geschossvorschriften gelten für jeden Gebäudetrakt eines zweiteiligen Mehrfamilienhauses separat.
- VGer ZH VB.2017.00363Rügen betreffend Mängel, die ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können und keine schutzwürdigen Nachbarinteressen tangieren, sind unbehelflich und führen weder zur Bauverweigerung noch zu anderen Vorteilen für die Beschwerdeführerschaft.
- VGer ZH VB.2017.00102Der Ausbau eines bisher nicht anrechenbaren Dachgeschosses zu einem anrechenbaren Geschoss stellt keine weitergehende Abweichung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG dar, wenn das Gebäude zwar die zulässige Gebäudehöhe überschreitet, aber kein überzähliges Wohngeschoss aufweist.
- VGer ZH VB.2017.00018Bei minimalem Verkehrsaufkommen (Schritttempo) darf von den Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung abgewichen werden; die Einordnung von Natursteinstützmauern und Geländeänderungen ist anhand der bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung zu beurteilen, nicht anhand eines historischen Geländeverlaufs.
- VGer ZH VB.2017.00100Balkone bis zu 2 m Tiefe und überdachte Fassadenrücksprünge an Gebäudeecken sind bei der Berechnung der Überbauungsziffer nicht anrechenbar; in einer heterogenen Wohnzone besteht keine Handhabe, eine bestimmte Firstrichtung vorzuschreiben.
- VGer ZH VB.2016.00552Ein Verzicht auf das maximal zulässige Gebäudevolumen kann gemäss § 238 PBG nur bei ausserordentlichen Umständen durchgesetzt werden; Schattenwurf eines Gebäudes, das die Abstandsvorschriften einhält, kann Nachbarn nicht zur Verweigerung der Baubewilligung berechtigen, und privatrechtliche Dienstbarkeiten sind im…
- VGer ZH VB.2016.00784Das Baurekursgericht muss bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide die Entscheidgründe der Baubehörde gebührend berücksichtigen; eine Ausnützungsübertragung führt nicht zur unzulässigen Volumenkonzentration, wenn der Baukörper in eine durch grössere, dominante Gebäude geprägte Umgebung eingeordnet ist.
- VGer ZH VB.2016.00676Eine zoneninternen Ausnützungsübertragung über zwei Drittgrundstücke und eine Quartierstrasse hinweg sprengt den gesetzlichen Rahmen von § 259 Abs. 1 PBG nicht; ein Mehrfamilienhaus, das die höchste Volumetrie eines Quartiers aufweist, ist trotzdem befriedigend eingeordnet, wenn in der direkten Nachbarschaft vergleichbare Gebäude…
- VGer ZH VB.2016.00592Die Bestimmung über zulässige Abgrabungen nach einer kommunalen BZO dient ausschliesslich ästhetischen Zwecken und gibt der Baukommission einen Ermessensspielraum bei der optischen Beurteilung der Gebäudehöhe; Lichtschächte bleiben bei der Berechnung der Abgrabungstiefe ausser Betracht, da sie das Fassadenbild optisch nicht beeinflussen.
- VGer ZH VB.2016.00374Mobilfunkanlagen müssen sich nach § 238 PBG genügend in die Umgebung einordnen; bei einem exponierten Standort und mangelnder Rücksichtnahme auf benachbarte Schutzobjekte ist eine Baubewilligungsverweigerung nicht zu beanstanden.
- VGer ZH VB.2016.00720Das Recht der Baubehörde zur Anordnung des Rückbaus verwirkt nach 30 Jahren; eine teilweise Vergrösserung von Dachflächenfenstern ohne Änderung von Charakter und Funktion verletzt die 30-Jahres-Frist nicht, während neubauähnlich gestaltete Fenster an einem Inventarobjekt den erhöhten Einordnungsvoraussetzungen genügen müssen.
- VGer ZH VB.2016.00763Das Baurekursgericht ist berechtigt und verpflichtet, kommunale Einordnungsentscheide auf ihre Angemessenheit zu überprüfen, muss aber die von der Baubehörde angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen; Plakatwerbeträger sind gut eingeordnet, wenn sie die Drittwahrnehmung eines nahen Schutzobjekts nicht beeinträchtigen.
- VGer ZH VB.2016.00493Auf Natur- und Heimatschutzobjekte ist nach § 238 Abs. 2 PBG besondere Rücksicht zu nehmen; dies gilt auch für Neubauten ausserhalb des Schutzperimeters, wenn das Baugrundstück in unmittelbarer Nachbarschaft eines Schutzobjekts liegt und ein optischer Bezug besteht.
- VGer ZH VB.2016.00182Eine Dachterrasse, die nicht über die tatsächliche Dachebene hinausragt, ist keine Dachaufbaute im Sinne von § 292 lit. a PBG; schöpft ein Gebäude die zulässige Anzahl Geschosse nicht aus, tritt es nicht übergeschossig in Erscheinung.
Le massime sono sintesi proprie, redatte con l'ausilio dell'IA, dei testi integrali ufficiali (stato al 02.10.2026), tradotte automaticamente dal tedesco. Fa stato unicamente la decisione del tribunale.